Berlin ist als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt ausgewiesen — deshalb gilt im gesamten Stadtgebiet die abgesenkte Kappungsgrenze: Die Kaltmiete darf innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 % steigen, nicht um die sonst üblichen 20 %. Viele Erhöhungsschreiben ignorieren das. So rechnen Sie in zwei Minuten nach.
Was die Kappungsgrenze genau deckelt
Die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) begrenzt Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete: Ausgangspunkt ist die Kaltmiete, die vor drei Jahren galt. Von diesem Wert aus darf die Miete um höchstens 20 % steigen — in Berlin und anderen per Landesverordnung bestimmten Städten nur um 15 %. Das gilt selbst dann, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete eigentlich noch höher läge: Die Kappungsgrenze ist eine absolute Obergrenze.
Nicht erfasst sind Modernisierungsumlagen (§ 559 BGB), Betriebskostenanpassungen sowie Staffel- und Indexmieten — dort gelten eigene Spielregeln.
Beispielrechnung für Berlin
Ihre Kaltmiete betrug vor drei Jahren 800 €. Mit der Berliner 15-%-Grenze darf sie in diesem Zeitraum auf höchstens 920 € steigen (800 € × 1,15). Verlangt der Vermieter 960 € — was mit der allgemeinen 20-%-Grenze gerade noch ginge —, sind 40 € pro Monat zu viel gefordert. Sie können die Zustimmung insoweit verweigern.
Achtung bei mehreren kleinen Erhöhungen: Auch Schritt-für-Schritt-Erhöhungen dürfen zusammengerechnet die 15 % in drei Jahren nicht überschreiten.
Wichtig für die eigene Rechnung: Maßgeblich ist die Nettokaltmiete ohne Betriebskosten. Und die Kappungsgrenze wirkt zusätzlich zur ortsüblichen Vergleichsmiete — liegt der Berliner Mietspiegelwert für Ihre Wohnung unter der 15-%-Grenze, ist schon bei diesem niedrigeren Wert Schluss. Prüfen Sie daher immer beide Grenzen, nicht nur eine.
Diese Städte haben ebenfalls die 15-%-Grenze
Die Bundesländer weisen die Gebiete per Kappungsgrenzen- bzw. Mieterschutzverordnung aus. Neben Berlin gehören unter anderem dazu (kuratierte Auswahl, Stand Anfang 2026 — ohne Gewähr, die Verordnungen sind befristet):
- Hamburg und Bremen (gesamtes Stadtgebiet)
- Bayern: München, Nürnberg, Augsburg, Regensburg, Würzburg u. v. m.
- Baden-Württemberg: Stuttgart, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim, Tübingen, Konstanz
- Hessen: Frankfurt am Main, Darmstadt, Wiesbaden, Offenbach, Marburg, Gießen
- NRW: Köln, Düsseldorf, Bonn, Münster, Aachen, Bielefeld
- Außerdem u. a. Hannover, Göttingen, Mainz, Potsdam, Dresden, Leipzig, Kiel, Rostock, Jena
So wehren Sie sich gegen eine überhöhte Erhöhung
Prüfen Sie zuerst rechnerisch, ob die 15 % eingehalten sind — unser kostenloser Prüfer macht das automatisch und kennt die 15-%-Städte. Ist die Grenze überschritten, stimmen Sie der Erhöhung nur bis zur zulässigen Höhe zu und begründen Sie das schriftlich. Für alles Weitere sind Berliner Mietervereine (z. B. über den Deutschen Mieterbund) oder ein Anwalt für Mietrecht die richtigen Anlaufstellen.
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Kappungsgrenze für Ihre Stadt berechnen →Häufige Fragen
- Gilt die 15-%-Kappungsgrenze in ganz Berlin?
- Ja, die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung erfasst das gesamte Stadtgebiet — unabhängig vom Bezirk. Maßgeblich ist, dass die Wohnung in Berlin liegt und es um eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete geht.
- Von welcher Miete aus werden die 15 % gerechnet?
- Von der Kaltmiete, die drei Jahre vor dem Wirksamwerden der Erhöhung galt — nicht von der aktuellen Miete. Wurde die Miete zwischenzeitlich erhöht, zählen alle Erhöhungen der letzten drei Jahre zusammen.
- Gilt die Kappungsgrenze auch bei Staffel- oder Indexmiete?
- Nein. Bei vereinbarter Staffelmiete sind die Staffeln bindend, bei Indexmiete folgt die Miete dem Verbraucherpreisindex — beide Modelle sind von der Kappungsgrenze ausgenommen. Dafür sind dort andere Erhöhungen weitgehend ausgeschlossen.
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Hinweis: MietWatch liefert eine automatisierte Rechtsinformation auf Basis von Gesetz und veröffentlichter Rechtsprechung — keine Rechtsberatung (Rechtsdienstleistungsgesetz) und keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Ergebnis ohne Gewähr; verbindliche Auskunft geben Mieterverein oder Anwält:in für Mietrecht.