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Nebenkosten prüfen

Der kostenlose Check ordnet Ihre Nebenkosten in €/m²/Monat ein und vergleicht sie mit dem bundesweiten Betriebskostenspiegel. Zusätzlich prüft er die 12-Monats-Abrechnungsfrist (§ 556 BGB) und rechnet die zu erwartende Nachzahlung oder das Guthaben aus.

Enthält der Betrag Heizung/Warmwasser?

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Nebenkostenabrechnung prüfen: der schnelle Ratgeber

Jede zweite Nebenkostenabrechnung ist fehlerhaft — meist zu Lasten der Mieter. Bevor Sie eine Nachzahlung überweisen, lohnt ein systematischer Blick. Diese Punkte sollten Sie prüfen:

  • Frist: Kam die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums? Sonst ist die Nachforderung meist ausgeschlossen (§ 556 Abs. 3 BGB).
  • Umlagefähigkeit: Nur Kosten nach § 2 BetrKV dürfen umgelegt werden. Verwaltungs- und Instandhaltungskosten (Reparaturen!) gehören nicht dazu.
  • Verteilerschlüssel: Wird nach dem im Mietvertrag vereinbarten Schlüssel abgerechnet (Wohnfläche, Personen, Verbrauch)? Heizkosten müssen zu 50–70 % verbrauchsabhängig verteilt werden (HeizkostenV).
  • Vorauszahlungen: Sind Ihre geleisteten Vorauszahlungen korrekt gegengerechnet?
  • Belegeinsicht: Sie dürfen die Originalbelege einsehen (§ 259 BGB). Bei Zweifeln schriftlich Einsicht verlangen.
  • Höhe: Liegen die Kosten deutlich über dem Betriebskostenspiegel, ist das ein Anlass zur genauen Prüfung — auch wenn hohe Kosten nicht automatisch unzulässig sind.

Fällt Ihnen ein Fehler auf, legen Sie innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung schriftlich Widerspruch gegen die betreffenden Posten ein (§ 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB). Bis zur Klärung dürfen Sie die strittige Nachzahlung zurückhalten. Für eine verbindliche Prüfung helfen Mieterverein oder Anwält:in für Mietrecht.

Häufige Fragen zu Nebenkosten

Wie hoch dürfen Nebenkosten sein?
Es gibt keine gesetzliche Obergrenze — es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 556 Abs. 3 BGB). Zur Orientierung: Der bundesweite Betriebskostenspiegel nennt im Mittel rund 2,50 €/m²/Monat „warm“ (inkl. Heizung/Warmwasser); deutlich höhere Werte sind ein Anlass, genau zu prüfen.
Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung kommen?
Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB). Danach kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen — ein Guthaben müssen Sie aber weiter erhalten.
Welche Kosten sind überhaupt umlagefähig?
Nur die in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) genannten laufenden Kosten (z. B. Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müll, Hausmeister, Versicherung). Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehören nicht dazu und dürfen nicht umgelegt werden.
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